Zugehör

Zugehör sind bewegliche Sachen, die entweder gemäss dem örtlichen Brauch oder dem persönlichen Willen des Eigentümers dauerhaft für die Bewirtschaftung eines Grundstücks vorgesehen sind und entweder durch physische Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise mit diesem Grundstück in Beziehung stehen.