Vormerkungen

Durch die Vormerkung erhält ein obligatorisch wirkendes Recht nicht nur Gültigkeit zwischen den beteiligten Parteien, sondern es wird auch gegenüber Dritten wirksam, die das Grundstück oder damit verbundene Rechte erwerben. Im Grundbuch können verschiedene Arten von Vormerkungen eingetragen werden, darunter persönliche Rechte wie Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte, Mietverträge sowie Verfügungsbeschränkungen gemäss SchKG (Schuldrechtliches Gesetz) und vorläufige Eintragungen wie Bauhandwerkerpfandrechte.