Grundstück (Art. 655 ZGB)
Ein Grundstück gemäss Artikel 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) umfasst Liegenschaften, eigenständige und dauerhafte Rechte, Bergwerke sowie Miteigentumsanteile an Grundstücken.
Ein Grundstück gemäss Artikel 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) umfasst Liegenschaften, eigenständige und dauerhafte Rechte, Bergwerke sowie Miteigentumsanteile an Grundstücken.