Grundlast

Grundlast bezeichnet eine Verpflichtung des jeweiligen Grundeigentümers eines Grundstücks, eine bestimmte Leistung an einen Begünstigten zu erbringen, wobei seine Haftung ausschliesslich auf das betreffende Grundstück beschränkt ist, wie in Artikel 782 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) festgelegt.