Gesamteigentum

Das Gesamteigentum bezieht sich auf eine Rechtsverbindung, bei der die Gesamteigentümer durch Vertrag oder gesetzliche Vorschrift zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der das Eigentumsrecht an der gesamten Sache liegt. Entscheidungen und Verfügungen über die Sache erfordern die Zustimmung aller Mitglieder.