Baurecht (Art. ZGB 779 ff)

Das Baurecht gemäss Artikel 779 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) gestattet dem Begünstigten (Baurechtsnehmer), auf einem Grundstück, das einem anderen Eigentümer gehört (Baurechtsgeber), ein Bauwerk über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu behalten. Sofern nicht anders vereinbart, ist dieses Recht übertragbar und kann vererbt werden. Bei dauerhafter Gültigkeit kann es als eigenständiges Grundstück im Grundbuch eingetragen werden.